Wort INFO in Sprechblase auf rotem Hintergrund

Derzeit ist die Landesfamilienkasse der VAK S-H für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld zuständig, soweit sie von ihren Mitgliedern hierzu beauftragt wurde.

Ab dem 01. Januar 2021 wird die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld von der VAK S-H auf die BA übertragen.

Hintergrund ist eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, aufgrund derer Familienkassen des öffentlichen Dienstes die Zuständigkeit für die Kindergeldsachbearbeitung an die Familienkasse der BA abgeben können. Von dieser Möglichkeit wird nun Gebrauch gemacht.

Von der BA werden daher für alle kindergeldberechtigten Personen aus unserem Hause künftig alle im Zusammenhang mit dem Kindergeld stehenden Aufgaben übernommen.

Ihre aktuellen Kindergeld-Festsetzungen haben selbstverständlich weiterhin Gültigkeit bis zur nächsten Veränderung, die Sie (dann bei der BA) bekannt geben.

Die Übertragung der Kindergeldfälle findet ohne Ihr Zutun statt. Sie müssen insbesondere keinen neuen Antrag stellen. Bereits eingereichte Nachweise und Unterlagen müssen grundsätzlich nicht nochmals bei der Familienkasse der BA eingereicht werden.

Sie werden von der Familienkasse der BA Anfang Januar 2021 weitere umfassende Informationen erhalten, insbesondere über die für Sie zuständige regionale Familienkasse sowie über Ihre künftigen Ansprechpartner*innen für alle Fragen zum Kindergeld. Diese werden Ihnen voraussichtlich ab der 01. Kalenderwoche 2021 bis zum Ende der 2. Kalenderwoche 2021 zugehen.

Ab Januar 2021 sind dann ausschließlich die Mitarbeiter*innen der BA für Sie Ansprechpartner in Sachen Kindergeld.

Die Auszahlung des Kindergeldes durch die Landesfamilienkasse erfolgt letztmalig für den Monat Dezember 2020.

Die Aufnahme der Kindergeldzahlung durch die BA erfolgt ab dem Monat Januar 2021. Das Kindergeld wird monatlich im Laufe des jeweiligen Anspruchsmonats auf die bisherige Bankverbindung überwiesen.

Die BA wird das Kindergeld zu Zeitpunkten zahlen, die von der Endziffer Ihrer künftigen Kindergeldnummer abhängig sind. Diese Kindergeldnummer wird Ihnen noch von der BA mitgeteilt.

Sofern Sie zum Zeitpunkt der Übertragung kindergeldabhängige Bezüge- und Gehaltsbestandteile erhalten, werden diese zunächst weiter gewährt.

Die zur Festsetzung der kindergeldabhängigen Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts benötigten Informationen werden der VAK S-H grundsätzlich künftig durch die BA zur Verfügung gestellt.

Die Anzeigepflichten der Beschäftigten nach beamten-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften bleiben jedoch hiervon unberührt.

Über die kindergeldabhängigen Bezüge- und Gehaltsbestandteile entscheidet die zuständige Bezügestelle weiterhin eigenständig.

Sollten Sie einen Vertrag über eine „Riester-Rente“ abgeschlossen haben, informieren Sie bitte Ihren Anbieter über den Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels zur Familienkasse der BA und die von der Familienkasse der BA vergebene (neue) Kindergeldnummer.

Unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder stehen Ihnen umfangreiche Informationen zum Thema Kindergeld zur Verfügung. Ferner finden Sie dort auch einen Online-Formularservice, welchen Sie nach Erhalt Ihrer neuen Kindergeldnummer von der BA nutzen können.

Fragen zum Zuständigkeitswechsel können Sie an die kostenfreie Service-Rufnummer der Familienkasse der BA 0800 4 5555 35 richten. Die Servicezeiten sind montags bis donnerstags von 8 bis 18 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr. Für weitergehende Fragen stehen Ihnen seitens der VAK S-H außerdem Herr Šain (Tel.-Nr. 0431 5701 220) oder Frau Bellmann (Tel.-Nr. 0431 5701 225) zur Verfügung.

Hände tippen auf Taschenrechner und schreiben auf Schreibblock

Auch 2020  informiert das Finanzministerium Schleswig-Holstein darüber, dass das Rechtsstreitverfahren zur Sonderzahlung noch nicht abgeschlossen ist. Demnach sind keine erneuten Anträge diesbezüglich zu stellen, da im Falle einer höchstrichterlichen Verurteilung des Landes ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht werden würde. Nach Auffassung der damaligen Landesregierung solle für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die keinen Antrag gestellt haben, in diesem Falle der Gleichbehandlungsgrundsatz gelten.

Hinzu kommt in diesem Jahr aber auch ein Hinweis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2020 (Aktenzeichen 2 BvL 6/17 u.a.), das eine Anpassung der Bezüge für Beamtinnen und Beamte mit drei und mehr Kindern erfordern wird. Eine Korrekturmaßnahme für alle Betroffenen ist mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 mit Rückwirkung der neuen Regelungen ab dem 01.01.2020 beabsichtigt.

Die zwei maßgeblichen Erlasse finden Sie hier:

https://www.vak-sh.de/wp-content/uploads/2020/12/VI-St-Rundschreiben-Sonderzahlung-2020.pdf

https://www.vak-sh.de/wp-content/uploads/2020/12/02-Erlass-Rechtsstreitverfahren-zur-Sonderzahlung-2007-vom-.pdf



Buchstaben INFO auf hellen Holzplättchen auf dunklem Holzhintergrund

Die aktuelle Bearbeitungszeit beträgt derzeit ca. 4 Wochen.

Aufgrund eines Programmwechsels müssen die Stammdaten unserer Antragsteller/innen sorgfältig überprüft und nachgepflegt werden.

Diese Tätigkeit ist zeitintensiv und führt derzeit zu einer verzögerten Festsetzung der Beihilfen.

Es handelt sich um einen einmaligen Nachpflegeaufwand pro Personalfall, so dass wir zuversichtlich sind, schnellstmöglich den Bearbeitungszeitraum von zwei Wochen wieder erreichen zu können.  

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und bitten, die Verzögerung zu entschuldigen.

Mund-Nasen-Maske mit roter Aufschrift "Coronavirus"

Nachdem das Infektionsgeschehen im Rahmen der Corona-Pandemie in Schleswig-Holstein bisher zwar weiterhin auf relativ niedrigem Niveau gehalten werden kann, die Infektionszahlen im gesamten Bundesgebiet und in Europa aktuell jedoch wieder stark steigen, haben wir die Zugangsbeschränkungen zu unseren Dienstgebäuden seit Anfang Oktober wieder verschärfen müssen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen jedoch weiterhin in gewohntem Maße zur Beantwortung von Fragen als Ansprechpartner für Ihre Anliegen per Telefon, E-Mail oder auf dem Postwege zur Verfügung.

Der persönliche Besuch in unseren Dienstgebäuden ist ab sofort nur noch in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Terminabstimmung möglich, um das Infektionsrisiko weiterhin möglichst gering zu halten. Besucherinnen und Besucher unserer Dienstgebäude sind verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Hygienekonzept der VAK, dessen zentraler Bestandteil die AHA-Regel (Abstand/Hygiene/Atemschutz) ist,  wird weiterhin umgesetzt. Für den Fall eines unabdingbaren persönlichen Besuchs in unseren Dienstgebäuden werden Ihnen die besonderen Maßnahmen und die Einhaltung der Vorgaben verpflichtend mitgeteilt.

Wir haben das Arbeiten im Homeoffice für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stark ausgebaut, so dass wir auch bei weiteren möglichen Beschränkungen und Einschränkungen durch Pandemieschutz-Vorgaben optimistisch sind, einen problemlosen Arbeitsablauf der Aufgaben der VAK auch zukünftig weitestgehend sicherstellen können.

Um Ihre Anliegen schnellstmöglich und reibungslos bearbeiten zu können bitten wir Sie, sich mit uns folgendermaßen in Verbindung zu setzen:

Schriftliche Mitteilungen für den Bereich Versorgung richten Sie bitte per E-Mail an die Adresse info@vak-sh.de oder aber auf dem Postwege.

Für Mitteilungen der Personalstellen der Mitglieder an die Bezügekasse bitten wir anstatt des Postwegs unser Mitgliederportal VAKdirekt zu nutzen. Fragen zum Mitgliederportal können Sie gern an Frau Trost, Tel. 0431/5701-128, richten.

Sonstige Mitteilungen an die Bezügekasse richten Sie bitte möglichst per Mail an die bekannten Adressen oder an bezuege@vak-sh.de.

Die Beihilfekasse der VAK erreichen Sie telefonisch unter den bekannten
Durchwahlnummern. Da die technischen Möglichkeiten der Vordruckbearbeitung noch nicht ausreichend funktional sind, bitten wir Sie, Ihre Beihilfeanträge wie gewohnt auf dem Postwege an uns zu richten.

Den Bereich Kommunales Personalmanagement erreichen Sie ebenfalls wie gewohnt per E-Mail und telefonisch.

Ihre VAK-Geschäftsführung

Hände tippen auf Tastatur

Die neue Personalnummer (8 Ziffern) wird durch das neue System automatisiert vergeben, sobald ein Beihilfeantrag ab dem 15.09.2020 eingereicht wird.

Bei der ersten Antragstellung mit dem neuen Kurzantrag oder im Falle von Veränderungen mit dem erweiterten Antrag ist die Angabe der alten Personalnummer (9 Ziffern) entbehrlich.

Kinderbonus 2020:

Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) wurde das Kindergeld für 2020 einmalig um 300 Euro erhöht (Kinderbonus 2020).

Für ein Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz [EStG] n. F.).

In diesen Fällen werden der erste Einmalbetrag in Höhe von 200 Euro mit der Bezüge-/Entgeltzahlung zum 30.09.2020 und der zweite Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro mit der Bezüge-/Entgeltzahlung zum 30.10.2020 zur Auszahlung gebracht.

Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.). In diesen Fällen erfolgt die Auszahlung der Einmalbeträge grundsätzlich in Höhe von 200 Euro mit der Bezüge-/Entgeltzahlung für den Monat November 2020 und in Höhe von 100 Euro mit der Bezüge-/Entgeltzahlung für den Monat Dezember 2020.

Weitere Informationen zum Kinderbonus 2020 (FAQ) finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-07-29-FAQ-Kinderbonus-Entlastungsbetrag.html

Holzpfosten am Meer bei Sonnenuntergang

Die Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung wurde am 30.07.2020 im Gesetz-und Verordnungsblatt verkündet und tritt am 31.07.2020 in Kraft:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2020/gvobl_13_2020.pdf;jsessionid=D006AA13BDFF0D971CBD03B5147C82F1.delivery2-replication?__blob=publicationFile&v=2

Bitte beachten Sie insbesondere die Erhöhung der Höchstbeträge zu den beihilfefähigen Aufwendungen für Heilmittel (Anlage 4), die Änderungen im Bereich der Vorsorge (§ 14) sowie im Bereich der Stationären Pflege (§ 12 c).

Wort INFO in Sprechblase auf rotem Hintergrund

Nachdem das Infektionsgeschehen im Rahmen der Corona-Pandemie in Schleswig-Holstein weiterhin auf relativ niedrigem Niveau gehalten werden kann, möchten wir unseren Mitgliedern und deren Beschäftigten nunmehr wieder in gewohntem Maße zur Beantwortung von Fragen als Ansprechpartner für Ihre Anliegen zur Verfügung stehen.

Daher erreichen Sie uns bzw. Ihre persönlichen Ansprechpartnerinnen und –partner seit dem 15.06.2020 mit wenigen Einschränkungen wieder vollumfänglich.

Allerdings ist der persönliche Besuch in unserem Dienstgebäude weiterhin nur eingeschränkt möglich, um das Infektionsrisiko weiterhin möglichst gering zu halten. Sollte ein persönlicher Austausch zwingend erforderlich sein, können Sie mit Ihrer/m gewünschten Ansprechpartner/in im Vorwege einen Gesprächstermin vereinbaren. Unter Berücksichtigung des Hygienekonzeptes der VAK wird es dann möglich sein, den persönlichen Kontakt in unserem Hause wahrzunehmen.

Da auch weiterhin zahlreiche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeitweise im Homeoffice arbeiten, empfehlen wir weiterhin, Ihre schriftlichen Anträge und Anliegen wie folgt an uns heranzutragen, damit die weitere Bearbeitung möglichst schnell vorgenommen werden kann:

Schriftliche Mitteilungen für den Bereich Versorgung richten Sie bitte per E-Mail an die Adresse info@vak-sh.de oder aber auf dem Postwege.

Für Mitteilungen der Personalstellen der Mitglieder an die Bezügekasse bitten wir anstatt des Postwegs unser Mitgliederportal VAKdirekt zu nutzen. Fragen zum Mitgliederportal können Sie gern an Herrn Luhmann, Tel. 0431/5701-283, richten.

Sonstige Mitteilungen an die Bezügekasse sowie Anfragen an die Landesfamilienkasse richten Sie bitte möglichst per Mail an die bekannten Adressen oder an bezuege@vak-sh.de oder landesfamilienkasse@vak-sh.de.

Die Beihilfekasse der VAK erreichen Sie telefonisch unter den bekannten
Durchwahlnummern. Da die technischen Möglichkeiten der Vordruckbearbeitung noch nicht ausreichend funktional sind, bitten wir Sie, Ihre Beihilfeanträge wie gewohnt auf dem Postwege an uns zu richten.

Den Bereich Neue Geschäftsfelder erreichen Sie ebenfalls wie gewohnt per E-Mail und telefonisch.

Ausrufezeichen in Sprechblase auf gelbem Hintergrund

Wie bereits mit Sonderrundschreiben vom 16.03.2020, 20.04.2020 und 08.05.2020 allen Mitgliedern mitgeteilt, haben wir uns als Ihr Kommunaler Dienstleister sehr intensiv mit den möglichen Auswirkungen durch das Corona-Virus befasst. Die intern bei der VAK getroffenen Maßnahmen haben sich bewährt, sodass wir auch weiterhin unsere Leistungen, insbesondere die Versorgungszahlungen, Beihilfezahlungen, sowie die Zahlung von Besoldung, Entgelt und Kindergeld, in vollem Umfange sicherstellen können. Auch die weiteren Angebote, z.B. Personaldienstleistungen, können nahezu ohne Einschränkungen weiterhin angeboten und gewährleistet werden. Wir sind bestrebt, unter Einhaltung der aktuellen Kontaktbeschränkungen die Erreichbarkeit der VAK behutsam wieder auszudehnen.

Um eine mögliche Ansteckung mit dem Virus zu vermeiden, haben wir die bestehenden Zugangsbeschränkungen zu unseren Dienstgebäuden bis zunächst 14.06.2020 verlängert. Allerdings ist eine persönliche Kontaktaufnahme in besonderen Einzelfällen nach vorheriger Terminabstimmung nunmehr möglich. Um die Ansteckungsgefahren mit dem Virus zu begrenzen, bitten wir Sie weiterhin, Ihre Anliegen, Mitteilungen und Anträge wie bislang schriftlich, per E-Mail oder telefonisch an uns zu richten. Bitte beachten Sie hierzu insbesondere die nachfolgenden Hinweise zu den einzelnen Bereichen.

Schriftliche Mitteilungen für den Bereich Versorgung richten Sie bitte per E-Mail an die Adresse info@vak-sh.de oder aber auf dem Postwege.

Für Mitteilungen der Personalstellen der Mitglieder an die Bezügekasse bitten wir anstatt des Postwegs unser Mitgliederportal VAKdirekt zu nutzen. Fragen zum Mitgliederportal können Sie gern an Herrn Luhmann, Tel. 0431/5701-283, richten.

Sonstige Mitteilungen an die Bezügekasse sowie Anfragen an die Landesfamilienkasse richten Sie bitte möglichst per Mail an die bekannten Adressen oder an bezuege@vak-sh.de oder landesfamilienkasse@vak-sh.de.

Die Beihilfekasse der VAK erreichen Sie telefonisch unter den bekannten
Durchwahlnummern. Da die technischen Möglichkeiten der Vordruckbearbeitung noch nicht ausreichend funktional sind, bitten wir Sie, Ihre Beihilfeanträge wie gewohnt auf dem Postwege an uns zu richten.

Den Bereich Neue Geschäftsfelder erreichen Sie ebenfalls wie gewohnt per E-Mail und telefonisch.

An dieser Stelle möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Auskünfte teilweise nur eingeschränkt gegeben werden können, sofern hierfür Einsichtnahme in die persönlichen Akten erforderlich ist. Wir bitten hierfür bereits im Vorwege um Verständnis.