Beitrag zum pauschalierten Umlagesystem
Informationen zum neuen Umlagesystem ab 01.01.2020
Mit Wirkung vom 01.01.2004 wurde für die Mitglieder der Versorgungsausgleichskasse ein neues Umlagesystem eingeführt.
Während sich die Umlageerhebung bis dato in besonderem Maße an dem individuellen beamtenrechtlichen Werdegang des jeweiligen aktiven Bediensteten orientierte, erfolgt die Berechnung der Umlage nunmehr pauschaliert und im Wesentlichen unter Berücksichtigung zweier Parameter:
- a) das Lebensalter zum Zeitpunkt der Aufnahme des/ der Bediensteten
- b) die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe (Laufbahngruppe 1 oder 2, 1. oder 2. Einstiegsamt) des/ der Bediensteten
Zu a): Der persönliche Umlageprozentsatz ermittelt sich weiterhin auf Basis des Zuführungsalters, jedoch gibt es für Laufbahnbeamte/innen nur noch zwei Stufen: die Zuführung vor dem 35. Lebensjahr (=Umlageprozentsatz 100 %) und die Zuführung nach dem 35. Lebensjahr (= Umlageprozentsatz 125 %).
Ausnahmen hierzu ergeben sich satzungsgemäß
- für Beamte/innen, die einer Laufbahn angehören, für die nicht die Altersgrenze von 67 Jahren gilt (z.B. Feuerwehrbeamte). In diesen Fällen wird der persönliche Umlageprozentsatz um 10 % erhöht,
- für Beamte/innen, zu deren späteren Versorgung ein anderer Dienstherr (z.B. nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) beiträgt und/ oder
die der VAK oder einer anderen Versorgungskasse im Bundesgebiet, die Gegenseitigkeit gewährleistet hat, bereits umlagepflichtig angehört haben. Der Zeitpunkt der Aufnahme wird bei Vorliegen dieser Voraussetzungen um den entsprechenden Zeitraum vorverlegt.
Eine weitere Ausnahme bilden die Beamten/innen auf Zeit. Für diese gelten die vor Einführung der pauschalierten Umlagebemessung geltenden Satzungsvorgaben weiter.
Zu b): Der Umlagegrundbetrag jedes aktiven, zur VAK angemeldeten Bediensteten bestimmt sich nach seiner Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (= Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO), zur Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (= Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO) oder zur Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (= Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO) zuzüglich etwaiger ruhegehaltfähiger Zulagen sowie des Familienzuschlags für verheiratete Beamte/innen ohne Kinder.
Der Umlagegrundbetrag vermindert sich ggf. durch eine Reduzierung der Arbeitszeit. Grundsätzlich wird Umlage zu dem Teil erhoben, der dem Verhältnis einer Teilzeitbeschäftigung zur vollen regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Eine Ausnahme hierzu bildet die Altersteilzeitbeschäftigung.
Diese ist nach den Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes zu 9/10 ruhegehaltfähig, weshalb auch die Umlageerhebung in diesem Verhältnis erfolgt.
Das pauschalierte Umlagesystem bedeutet sowohl für die VAK als auch für ihre Mitglieder eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands. War es bei den Laufbahnbeamten/innen, die den Großteil der kassenangehörigen Bediensteten bilden, nach dem alten Umlagesystem erforderlich, jede Beförderung anzuzeigen, so beschränkt sich eine Anzeigepflicht heute auf den Fall eines Laufbahn- oder Laufbahngruppenwechsels. Die Beteiligung anderer Dienstherrn an den späteren Versorgungslasten hat angesichts der Tatsache, dass es nur noch zwei umlagerelevante Altersstufen gibt, nicht mehr in dem Maße wie nach dem alten Umlagesystem Auswirkungen auf die Höhe der zu entrichtenden Umlagen.
Weil die Umlageerhebung sich nicht mehr in dem bisherigen Ausmaß an dem persönlichen Lebenslauf der einzelnen, bei der Versorgungsausgleichskasse angemeldeten Bediensteten orientiert, wird auch deutlich, dass für diese keine Anwartschaften gebildet werden. Die aktuell angemeldeten Bediensteten stellen lediglich eine Bemessungsgrundlage dar.
Für die Höhe der letztlich zu entrichtenden Umlagen maßgeblich ist im Übrigen der Umlage-Hebesatz. Dieser wird gem. § 7 Abs. 2 c) unserer Satzung durch den Vorstand der Versorgungsausgleichskasse jährlich neu festgesetzt.
Energiepauschale für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Aktuelles, Aktuelles BeamtenversorgungDie Energiepauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger i.H.v. 300 Euro wird seitens der VAK mit den Januarbezügen ausgezahlt.
Foto: VAK