Aktuell bieten wir interessante Stellen in den Bereichen Finanzen und Versorgung an.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Weitere Informationen finden Sie in unserer Stellenbörse sowie auf unserem Xing-Profil.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
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Die Nachtragshaushaltssatzung steht für Sie hier bereit.
Jeder kann auf Anfrage Einsicht in die Nachtragshaushaltssatzung und den 1. Nachtragshaushaltsplan mit den Anlagen nehmen. Hierzu wenden Sie sich bitte an den Leiter des Bereichs Finanzen, Herrn Maik Longwitz (maik.longwitz@vak-sh.de bzw. (04315701-190).“
Umsatzsteuer nach § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)
hier: Verlängerung der Optionsfrist
Der Bundesgesetzgeber hatte mit dem Steuergesetz 2022 entschieden, die Optionsmöglichkeit nach § 27 Abs. 2 i. V. m. Abs. 22a UStG zu verlängern, um damit eine weitere Verschiebung der Umsatzsteuerpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts um 2 Jahre zu ermöglichen.
Nunmehr wurde mit dem Steuergesetz 2024 in § 27 i.V.m § 22a UstG nochmals eine Verlängerung der Optionsfrist um weitere 2 Jahre bis zum 31.12.2026 ermöglicht.
Der Vorstand der VAK hat in seiner Sitzung vom 04.12.2024 für die VAK beschlossen, weiterhin von der Optionsmöglichkeit Gebrauch zu machen und die Umsetzung der Umsatzsteuerpflicht damit um weitere 2 Jahre bis zum 01.01.2027 hinauszuschieben.
Für Sie als Mitglied der VAK bedeutet dies, dass sich umsatzsteuerrechtlich zunächst keine Veränderungen für die Dienstleistungen der Bereiche Versorgung, Beihilfekasse, Bezügekasse und Kommunales Personalmanagement in den kommenden 2 Jahren ergeben werden.
Inwieweit sich unsere EDV Dienstleister insgesamt ebenfalls für eine Umsetzung der weitergehenden Option entscheiden, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Insgesamt kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt bereits mitgeteilt werden, dass für den Bereich der hoheitlichen Tätigkeiten auch zukünftig keine umsatzsteuerpflichtigen EDV-Dienstleistungen zu erwarten sind.
Hiermit möchten wir Sie über die Veröffentlichung des Haushaltsbegleitgesetzes 2025 informieren.
Das neue Gesetz bringt Änderungen mit sich, die auch die Beihilfeverordnung des Landes Schleswig-Holstein betreffen:
Die Änderungen im Detail und die Fundstelle finden Sie unter folgendem Link:
(Foto: lichtundfeder.de)
Die Haushaltssatzung 2025 steht für Sie hier bereit.
Jeder kann auf Anfrage Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen. Hierzu wenden Sie sich bitte an den Leiter des Bereichs Finanzen, Herrn Maik Longwitz (maik.longwitz@vak-sh.de bzw. (0431) 5701 – 190).
(Foto: UnderhilStudio/Shutterstock.com)
Vorbehaltlich der Umsetzung des Artikels 11 im Gesetzentwurf der Landesregierung eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025 vom 02.10.2024 möchten wir darauf hinweisen, dass u.a. folgende Änderungen im Beihilferecht zum 01.01.2025 in Kraft treten:
|
Stufe |
Besoldungsgruppen |
Betrag
|
| 1 | A 10 bis A 11 | 160,00 € |
| 2 | A 12 bis A 15, B 1, C 1, C 2, W 1, W 2, R 1 | 250,00 € |
| 3 | A 16, B 2, B 3, C 3, W 3, R 2, R 3 | 400,00 € |
| 4 | B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 | 550,00 € |
| 5 | höhere Besoldungsgruppen | 710,00 € |
Sie interessieren sich für die VAK als möglichen Arbeitgeber / Ausbildungsbetrieb?
Dann möchten wir uns Ihnen gerne mit unserem neuen #Crewvakclip vorstellen.
Viel Spass beim Schauen.
Link: https://www.vak-sh.de/als-arbeitgeber/ausbildung-praktikum/#unser-crewvak-clip
Die am 05.09.2024 veröffentlichte Beihilfeverordnung ist am 06.09.2024 in Kraft getreten.
Wesentliche Änderungen umfassen den Aufbau der Beihilfeverordnung bei den Allgemeinen Vorschriften zum Grundsatz der Beihilfefähigkeit und zur Bemessung sowie Begrenzung der Beihilfen in den §§ 6 bis 8 BhVO.
Hervorzuheben ist die neue Regelung im § 8 Abs. 3 BhVO für den Personenkreis der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen im Bereich der Abrechnung von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen: Von diesen Aufwendungen sind ab 01.11.2024 60% (anstelle 65%) als gewährte Leistung abzuziehen. Darüber hinaus wurde § 6 Abs. 3 BhVO im Bereich der nicht beihilfefähigen Sach- und Dienstleitungen einer gesetzlichen Krankenkasse, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Rentenversicherung sowie sonstiger Leistungsträger neu geregelt.
Das Gutachterverfahren ist für die Inanspruchnahme einer Psychotherapie, Rehabilitationsmaßnahme, Heilkur, Mutter-Vater-Kind-Kur entfallen. Hierfür ist nur noch eine Bescheinigung (der Behandlerin/des Behandlers oder Facharztes) vor der Anerkennung der Maßnahme durch die Beihilfekasse erforderlich. Antragsvordrucke stehen im Downloadcenter der VAK zur Verfügung.
Die Höchstbeträge der Heilmittel gemäß Anlage 4 zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 BhVO wurden in Teilbereichen erhöht.
Änderungen sind auch im Bereich der Psychotherapie gemäß Anlage 2 zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO zu verzeichnen. Die Anzahl der probatorischen Sitzungen beträgt weiterhin vier, bei Kindern- und Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres höchstens sechs (vorher fünf) Sitzungen.
Zertifizierte digitale Pflegeaufwendungen sind bis zu einer Höhe von 50,00 EUR beihilfefähig.
(Foto: lichtundfeder.de)
Am 28.12.2023 wurde das Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise veröffentlicht.
Hiernach erhalten Versorgungsberechtigte eine Sonderzahlung. Diese betragen für Versorgungsberechtigte für das Jahr 2023 1.500€, für das Jahr 2024 300 € und für die Monate Januar bis einschl. Oktober 2024 jeweils 120 € unter Berücksichtigung des jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatzes und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes.
Die Sonderzahlungen werden jedem Berechtigten jeweils nur einmal gewährt. Sie gelten nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften außer Betracht.
Nach Auskunft unseres EDV-Dienstleisters wird die Nachzahlung der Sonderzahlung für 2023 / 2024 sowie die lfd. monatliche Auszahlung mit der Zahlung der Versorgungsbezüge für den Monat April erfolgen bzw. beginnen. Diese zeitliche Verzögerung begründet sich durch den für Versorgungsberechtigte zusätzlichen Programmierungsaufwand und der Tatsache, dass unser EDV-Dienstleister diese gesetzliche Regelung nicht nur für Schleswig-Holstein sondern auch für andere Bundesländer, die zum Teil von der schleswig-holsteinischen Regelung abweichen, umsetzen muss.
(Foto: 89stocker/Shutterstock.com)
Die Beihilfekasse freut sich, Ihnen mitteilen zu können, dass die Beihilfe-App „Meine Beihilfe“ für das Einreichen der Belege ab sofort genutzt werden kann.
Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.
Versorgungsausgleichskasse
der Kommunalverbände
in Schleswig-Holstein
Knooper Weg 71
24116 Kiel
Tel: 0431 5701-0
Fax: 0431 564705
Sprechzeiten:
Mo bis Do:
9:00-12:00 Uhr
14:00-15:00 Uhr
Fr:
9:00 -12:00 Uhr
Sprechzeiten Beihilfekasse:
Mo bis Fr: 09:00-11:00 Uhr
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