Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt für unseren Stab Digitalisierung und IT:

eine/n -Projektmanager/-in (d/m/w) – EG 10 TVöD-VKA

 

Nähere Informationen finden Sie in unserer Stellenbörse sowie auf unserem Xing-Profil.

 

(Foto: lichtundfeder.de)

 

Die am 05.09.2024 veröffentlichte Beihilfeverordnung ist am 06.09.2024 in Kraft getreten.

Wesentliche Änderungen umfassen den Aufbau der Beihilfeverordnung bei den Allgemeinen Vorschriften zum Grundsatz der Beihilfefähigkeit und zur Bemessung sowie Begrenzung der Beihilfen in den §§ 6 bis 8 BhVO.

Hervorzuheben ist die neue Regelung im § 8 Abs. 3 BhVO für den Personenkreis der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen im Bereich der Abrechnung von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen: Von diesen Aufwendungen sind ab 01.11.2024 60% (anstelle 65%) als gewährte Leistung abzuziehen. Darüber hinaus wurde § 6 Abs. 3 BhVO im Bereich der nicht beihilfefähigen Sach- und Dienstleitungen einer gesetzlichen Krankenkasse, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Rentenversicherung sowie sonstiger Leistungsträger neu geregelt.

Das Gutachterverfahren ist für die Inanspruchnahme einer Psychotherapie, Rehabilitationsmaßnahme, Heilkur, Mutter-Vater-Kind-Kur entfallen. Hierfür ist nur noch eine Bescheinigung (der Behandlerin/des Behandlers oder Facharztes) vor der Anerkennung der Maßnahme durch die Beihilfekasse erforderlich. Antragsvordrucke stehen im Downloadcenter der VAK zur Verfügung.

Die Höchstbeträge der Heilmittel gemäß Anlage 4 zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 BhVO wurden in Teilbereichen erhöht.

Änderungen sind auch im Bereich der Psychotherapie gemäß Anlage 2 zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO zu verzeichnen. Die Anzahl der probatorischen Sitzungen beträgt weiterhin vier, bei Kindern- und Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres höchstens sechs (vorher fünf) Sitzungen.

Zertifizierte digitale Pflegeaufwendungen sind bis zu einer Höhe von 50,00 EUR beihilfefähig.

 

 

(Foto: lichtundfeder.de)

 

 

 

 

Die Haushaltssatzung 2024 steht für Sie hier bereit.

Jeder kann auf Anfrage Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen. Hierzu wenden Sie sich bitte an den Leiter des Bereichs Finanzen, Herrn Maik Longwitz (maik.longwitz@vak-sh.de bzw. (0431) 5701 – 190).

 

 

 

(Foto: UnderhilStudio/Shutterstock.com)

Am 28.12.2023 wurde das Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise veröffentlicht.

Hiernach erhalten Versorgungsberechtigte eine Sonderzahlung. Diese betragen für Versorgungsberechtigte für das Jahr 2023 1.500€, für das Jahr 2024 300 € und für die Monate Januar bis einschl. Oktober 2024 jeweils 120 € unter Berücksichtigung des jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatzes und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes.

Die Sonderzahlungen werden jedem Berechtigten jeweils nur einmal gewährt. Sie gelten nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften außer Betracht.

Nach Auskunft unseres EDV-Dienstleisters wird die Nachzahlung der Sonderzahlung für 2023 / 2024 sowie die lfd. monatliche Auszahlung mit der Zahlung der Versorgungsbezüge für den Monat April erfolgen bzw. beginnen. Diese zeitliche Verzögerung begründet sich durch den für Versorgungsberechtigte zusätzlichen Programmierungsaufwand und der Tatsache, dass unser EDV-Dienstleister diese gesetzliche Regelung nicht nur für Schleswig-Holstein sondern auch für andere Bundesländer, die zum Teil von der schleswig-holsteinischen Regelung abweichen, umsetzen muss.

 

 

(Foto: 89stocker/Shutterstock.com)

Die Beihilfekasse freut sich, Ihnen mitteilen zu können, dass die Beihilfe-App „Meine Beihilfe“ für das Einreichen der Belege ab sofort genutzt werden kann.

Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.

 

Der schleswig-holsteinische Landtag hat am 13.12.2023 die Beteiligung an den Krankenversicherungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert haben, beschlossen.

Bitte wenden Sie sich zur Antragstellung direkt an Ihren jeweiligen Dienstherrn.

 

 

 

Foto: Shutterstock.com/Eugenio Marongiu

Durch Art. 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 2023 (GVOBl. S-H S. 634) wurde das Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse geändert.

Die aktualisierte Version der Lesefassung steht für Sie hier bereit.

 

 

 

Bild: NicoEINino/Shutterstock.com

Information für Beschäftigte zur

Anhebung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung zum 01.07.2023

Der Beitrag zur Pflegeversicherung lag bislang für kinderlose Beschäftigte bei 3,4% und bei Beschäftigten mit Kindern bei 3,05%. Der Bundesrat hat am 16. Juni 2023 das Gesetz zur Anhebung des Beitragssatzes gebilligt, sodass sich der Beitrag in der Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 erhöht. Zudem wirkt sich ab diesem Zeitpunkt die Anzahl der Kinder stärker auf den zu zahlenden Arbeitnehmerbeitrag aus. Berücksichtigt werden dabei leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.

Persönliche Situation Gesamtbeitrag Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
Beschäftigte ohne Kinder 4,00% 2,30% 1,70%
Beschäftigte mit einem Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) 3,40% 1,70% 1,70%
Beschäftigte mit 2 Kindern unter 25 Jahren 3,15% 1,45% 1,70%
Beschäftigte mit 3 Kindern unter 25 Jahren 2,90% 1,20% 1,70%
Beschäftigte mit 4 Kindern unter 25 Jahren 2,65% 0,95% 1,70%
Beschäftigte mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahren 2,40% 0,70% 1,70%
Beschäftigte, deren Kinder alle mind. 25 Jahre alt sind 3,40 % 1,70 % 1,70 %

Was bedeutet das nun im Einzelfall?

Für Beschäftigte, die nach Ablauf des Monats in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, kinderlos sind, steigt der Beitragszuschlag um 0,6%.

Bei Beschäftigten mit Kindern wird der Beitragssatz nach der Anzahl der Kinder gestaffelt (siehe obige Tabelle). Kinder werden bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem sie das 25. Lebensjahr vollendet haben. Damit sollen Eltern mit mehreren Kindern in der Kindererziehungsphase spürbar entlastet werden.

Eltern mit Kindern über 25 Jahre zahlen den Beitrag wie Eltern mit einem Kind.

Was müssen Sie nun tun?

Um den verringerten Beitragssatz in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie die Elterneigenschaft für jedes Ihrer Kinder nachweisen.

Bitte verwenden Sie dazu das Formular „Nachweis der Elterneigenschaft“ (> zu finden im Downloadbereich der VAK-Bezügekasse unter https://www.vak-sh.de/die-vak/downloadbereich) und schicken dieses zusammen mit den entsprechenden Nachweisen an die VAK-Bezügekasse.

Ohne die notwendigen Angaben und Nachweise ist uns die Ermittlung eines verringerten Beitragssatzes leider nicht möglich.

Für Ihre Mitwirkung danken wir Ihnen ganz herzlich!

Sollten Sie noch Fragen haben oder Erläuterungen wünschen, so sprechen Sie uns gerne an.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre VAK-Bezügekasse

 

Foto: Shutterstock.com / SFIO CRACHO

Die Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel der Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 BhVO) wurden von Seiten des Finanzministeriums auf dem Wege der Vorgriffsregelung mit Wirkung vom 01.08.2023 neu geregelt.

Auf die Anlage wird verwiesen.

 

Foto: Shutterstock.com/Shahril KHMD

Hand vor hellen Holzklötzchen mit medizinischen Symbolen

Am 23.06.2022 wurde die neue Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 12.05.2022 veröffentlicht.

Sie können diese HIER einsehen.

 

 

Foto: Mizkit / Shutterstock.com