Beihilfekasse

  • VAK_Website_Header-Vorlage_1920x550px_Beihilfen_richtige Größe

Bereits seit 1994 bieten wir unsere Dienstleistungen für die kommunale Familie und weitere Mitglieder auf Mitgliedschaftsbasis an. Für unsere rund 180 Mitglieder bearbeiten wir jährlich mehr als 40.000 Beihilfeanträge.

Unsere Dienstleistungen umfassen:

  • Festsetzung und Auszahlung von Beihilfen gemäß der Beihilfeverordnung Schleswig-Holstein
  • Festsetzung und Auszahlung von Heilfürsorgeleistungen für die Berufsfeuerwehren der kommunalen Dienstherrn gemäß der Heilfürsorgeverordnung Schleswig-Holstein
  • Bearbeitung beihilfe- und heilfürsorgerechtlicher Anfragen besonderer Art
  • Vereinnahmung von Arzneimittelrabatten (ZESAR GmbH) und Weiterleitung an unsere Mitglieder
  • Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren

Sprechzeiten

Für Ihre telefonischen Anfragen stehen wir Ihnen während unserer Sprechzeiten gerne zur Verfügung:

  • Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr (oder nach Vereinbarung)

Außerhalb unserer Sprechzeiten können Sie uns Ihr Anliegen gerne per Mail senden.

Bearbeitungszeiten

Die Bearbeitungszeit beträgt derzeit bis zu 3 Wochen.

Beihilfevordrucke

Downloadvordrucke 

Aktuelle Hinweise

Beihilferechtliche Hinweise und Ausnahmeentscheidungen aufgrund der Corona-Pandemie finden Sie auf dieser Seite unter „Covid-19“.

Information

Besondere Hinweise zur Pflegeneustrukturierung/Pflegeberatung

Nähergehende Informationen zur Pflegeneustrukturierung können Sie dem Merkblatt der Beihilfekasse im Downloadcenter entnehmen. Bei Bedarf senden wir Ihnen das Merkblatt gerne zu.

Sollte ein Bedarf an einer Pflegeberatung bestehen, haben Sie die Möglichkeit, Ihr Anliegen an die Compass Private Pflegeberatung unter der Telefonnummer +49 (0) 800 / 101 88 00 zu richten. Weitere Informationen erhalten Sie über die Internetadresse www.compass-pflegeberatung.de. Der Beratungseinsatz ist beihilfefähig.

Bitte reichen Sie bei der Beantragung von Pflegeaufwendungen stets die Erstattungsmitteilung der Pflegekasse bei.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Ihre Beihilfekasse

Kontakt

Bei Fragen zu den hier dargestellten Inhalten und Leistungen können Sie sich gerne an unsere Bereichsleiterin wenden. Diese wird Ihnen fachgerecht zu entsprechenden Fragen oder Problemen zur Seite stehen.

Kerstin Hattendorf-Selchow, Bereichsleiterin

Kerstin Hattendorf-Selchow

Bereichsleiterin Beihilfekasse

Sprechzeiten

Mo bis Fr: 09:00-11:00 Uhr oder nach Vereinbarung

So erreichen Sie uns

Telefonzentrale VAK:
+49 (0) 431 / 5701-0

Fax Beihilfekasse:
+49 (0) 431 / 5701-185

Mailanschrift Beihilfekasse:
beihilfe@vak-sh.de

Beihilfekasse

Die nachstehenden Fragen und Antworten können Ihnen nur Anhaltspunkte geben und dienen der allgemeinen und unverbindlichen Information. Die VAK muss über jeden Einzelfall gesondert entscheiden. Sollten Sie Einzelfragen zu bestimmten versorgungsrechtlichen Themen haben, wenden Sie sich daher bitte direkt an uns, damit wir Ihnen hierzu konkrete Auskünfte erteilen können.

Wir empfehlen Ihnen, dass Merkblatt zum Beihilferecht (BhVO) durchzusehen.

Die nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelte Beihilfe wird je nach Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, um folgenden Selbstbehalt gekürzt:

Besoldungsgruppe Betrag

  • A 10 bis A 11 140,00 Euro (Stufe 1)
  • A 12 bis A 15, B 1, C 1, C 2, W 1, W 2, R 1 200,00 Euro (Stufe 2)
  • A 16, B 2, B 3, C 3, W 3, R 2, R 3 320,00 Euro (Stufe 3)
  • B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 440,00 Euro (Stufe 4)
  • Höhere Besoldungsgruppen 560,00 Euro (Stufe 5)

Die Selbstbehalte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 entfallen ab dem Jahr 2022.

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert.

Die Selbstbehalte dürfen 1 % des jeweiligen Grundgehalts, bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des jährlichen Ruhegehalts, nicht übersteigen. Die Beträge reduzieren sich für Hinterbliebene auf 40 %, für Waisen auf 10 %.

Sind berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 vorhanden, verringert sich der Selbstbehalt für jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen um jeweils 25,00 €.

Der Mindestselbstbehalt beträgt 50,00 €. Der Mindestselbstbehalt gilt nicht für Waisen.

Anwärterinnen und Anwärter sind von den Selbstbehalten befreit. Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§§ 12 a bis 12 d), Aufwendungen, die durch eine Schädigung durch Dritte entstanden sind, sowie Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen (§ 14) unterliegen nicht dem Selbstbehalt.

Im Falle des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 wird kein Selbstbehalt einbehalten.

Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres. Bei Begründung des Beamtenverhältnisses oder bei Versetzung von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung im Laufe des Kalenderjahres ist der Tag, zu dem die Ernennung oder Versetzung erfolgt ist, maßgebend; bei anderen Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geregelte Selbstbehalte und sonstige Abzugsbeträge bleiben unberücksichtigt.

Der Beihilfeanspruch gesetzlich versicherter Ehepartner hängt von der Höhe des Jahreseinkommens des Ehepartner ab. Ob der Grenzbetrag für den Beihilfeanspruch überschritten wird oder wurde (20.000 EUR) obliegt der Überprüfung der Beihilfefestsetzungsstelle. Wird der Grenzbetrag nicht überschritten, bleibt zu beachten, dass Leistungen die im Normalfall von der GKV als Sachleistung übernommen werden, nicht beihilfefähig sind. Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen (z. B. Rezeptgebühren) sind nicht beihilfefähig.

Zu den Aufwendungen für Kinder können Beihilfen gewährt werden, solange der Beihilfeberechtigte für diese noch einen Familienzuschlag erhält.

Während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge besteht kein Beihilfeanspruch.

Ausnahmen:

  • Bezüge werden wegen Anwendung von Ruhens- oder Abrechnungsvorschriften nicht gezahlt.
  • Alleinerziehende Beamte/innen, die aus Anlass der Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, haben auch während dieser Zeit einen Beihilfeanspruch.
  • Während einer Elternzeit, soweit nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Beihife besteht.
  • Unter Fortfall der Bezüge bis zu einer Dauer von 1 Monat vom Dienst freigestellte Beamte/innen bleiben auch während dieser Zeit beihilfeberechtigt.
  • Während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG, wenn ein/e sonstige/r pflegebedürftigte/r Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird.

Während einer Elternzeit besteht weiterhin eine Beihilfeberechtigung.

Während einer Teilzeitbeschäftigung haben Beamte/innen generell einen Anspruch auf die volle Beihilfe. Während einer Altersteilzeit gilt das gleiche.

Beamtin/Beamter

Haben Sie mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder, dann erhöht sich Ihr Bemessungssatz als beihilfeberechtigte/r Beamt/in gemäß  6 Abs. 1 BhVOvon 50 Prozent auf 70 Prozent.

Sind beide Elternteile als Beamt/innen eigenständig beihilfeberechtigt und Ihre Kinder folglich auch bei einem anderen Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, müssen beide Elternteile im Beiblatt persönliche Daten gemeinsam erklären, wer den erhöhten Bemessungssatz von 70 Prozent erhalten soll.

Die Erhöhung des Bemessungssatzes gilt bei Beamtinnen/Beamten sowohl für allgemeine als auch für pflegebedingte Aufwendungen.

Bei nur noch einem berücksichtigungsfähigen Kind fällt Ihr Beihilfeanspruch auf 50 Prozent zurück.

Ehegattin/Ehegatte sowie eingetragene/r Lebenspartner/in

Haben Sie mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder, dann erhöht sich der Bemessungssatz Ihrer Ehegattin / Ihres Ehegatten / Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin / Ihres eingetragenen Lebenspartners für allgemeine Aufwendungen ab dem 1. Mai 2022 von 70 Prozent auf 90 Prozent.

Bei nur noch einem oder keinem berücksichtigungsfähigen Kind fällt der Bemessungssatz Ihrer Ehegattin / Ihres Ehegatten / Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin / Ihres eingetragenen Lebenspartners auf 70 Prozent zurück.

Der Bemessungssatz für pflegebedingte Aufwendungen ist davon nicht betroffen; er bleibt unverändert bei 70 Prozent.

Die Neuregelung ab 1. Mai 2022 greift lediglich bei den berücksichtigungsfähigen Ehegattinnen und -gatten sowie bei den berücksichtigungsfähigen eingetragenen Lebenspartnerinnen und –partnern, die keinen eigenen Beihilfeanspruch haben. Wenn beide Ehegatten jeweils einen eigenen Beihilfeanspruch haben, bleibt es bei den bisherigen Bemessungssätzen von 50 Prozent bzw. 70 Prozent.

Kinder

Haben Sie mindestens drei berücksichtigungsfähige Kinder, dann erhöht sich bei allen berücksichtigungsfähigen Kinder der Bemessungssatz für allgemeine Aufwendungen ab dem 1. Mai 2022 von 80 Prozent auf 90 Prozent.

Bei nur noch zwei oder einem berücksichtigungsfähigen Kind/ern fällt der Beihilfeanspruch für alle Kinder auf 80 Prozent zurück.

Der Bemessungssatz für pflegebedingte Aufwendungen ist davon nicht betroffen; er bleibt für alle Kinder unverändert bei 80 Prozent.

Der Beihilfebemessungssatz beträgt im Ruhestand generell 70%.

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Beihilfeantrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt 100 EUR übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten einen 15 EUR übersteigenden Betrag, so wird auch hierfür eine Beihilfe gewährt.

Für Aufwendungen, die erst nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist (§ 80 Abs. 2 LBG) zur Abrechnung eingereicht werden, kann eine Beihilfe nicht mehr gewährt werden. Der Beihilfeanspruch zu diesen Aufwendungen ist dann erloschen. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Datum der ersten Ausstellung der Rechnung (z. B. Arztrechnung) bzw. mit dem Kaufdatum (z.B. Medikamente/Apothekenstempel) zu laufen und endet mit dem Eingang des Antrages bei der Beihilfefestsetzungsstelle (Eingangsstempel).

Die geltend gemachten Aufwendungen müssen durch entsprechende Rechnungsbelege nachgewiesen werden. Im Allgemeinen reichen die als solche erkennbaren Rechnungsduplikate (z.B. Durchschriften der Arztrechnungen) oder Fotokopien (z.B. von der Apotheke gefertigte und abgestempelte Rezeptkopien) aus.

Originalbelege brauchen nur in den Fällen vorgelegt zu werden, in denen mehrere Beihilfeberechtigte zu denselben Aufwendungen Beihilfen beantragen können (z. B. bei Halbwaisen, deren Aufwendungen auch zusammen mit den Aufwendungen eines Elternteils eingereicht werden können).

Die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beihilfeberechtigten reichen -soweit keine Behandlung auf Krankenschein erfolgte- die mit einem Kostenerstattungsvermerk der Krankenkasse versehenen Rechnungen zur Abrechnung ein. Der Kostenerstattungsvermerk muss neben dem Erstattungsbetrag auch die berücksichtigten gesetzlichen Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Verwaltungskostenabschläge ausweisen.

Kostenvoranschläge werden bei Zahnersatzmaßnahmen von der Beihilfefestsetzungsstelle nicht benötigt.

Vor Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung (Langzeitgebühren) ist der Beihilfefestsetzungsstelle ein Heil- und Kostenplan vorzulegen.

Kieferorthopädische Behandlungen sind von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen nur bei Personen beihilfefähig, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kieferorthopädische Behandlung erfordern. Das Vorliegen einer schweren Kieferanomalie ist durch Vorlage eines Heil- und Kostenplans (für Leistungen nach den Nummern 6030 – 6260 GOZ) nachzuweisen.

Für Aufwendungen über 2.600 € sind auf Antrag Abschlagszahlungen zu leisten. Gleiches gilt, wenn ohne Vorauszahlung die medizinische Behandlung nicht durchgeführt werden würde.

Aufwendungen für eine Sehhilfe sind bei der erstmaligen Beschaffung nur beihilfefähig, wenn diese von einem Augenarzt verordnet wurde. Für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers.

Für das Brillengestell und die vergüteten Gläser sind Höchstbeträge festgelegt. Bei gleichbleibender Sehschärfe ist eine Ersatzbeschaffung in der Regel nur dann beihilfefähig, wenn seit dem Kauf der letzten Brille 3 Jahre vergangen sind.Die Mehrkosten für Lichtschutz- oder Leichtgläser, für Kontaktlinsen sowie Kurzzeitlinsen sind bei Vorliegen bestimmter Indikationen, die nur vom Augenarzt festgestellt werden können, beihilfefähig. Neben den Aufwendungen für Mehrstärkenbrillen sind die Kosten für Einstärkenbrillen nicht beihilfefähig.

Bitte beachten Sie bei der Anschaffung einer Sehhilfe darauf, dass die Rechnung vom Optiker für Beihilfezwecke aufgeschlüsselt wird (siehe Vordruck im Downloadcenter).

Aufwendungen für implantologische Maßnahmen sind beim Vorliegen der nachgewiesenen medizinischen Notwendigkeit beihilfefähig.Die Suprakonstruktion wird im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als beihilfefähig anerkannt.

In der Hilfsmittelanlage zur BhVO sind beihilfefähige Höchstbeträge von 1.100 EUR je Ohr festgelegt. Batterien für den Betrieb von Hörgeräten sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für Hörgeräte einschließlich der Nebenkosten sind alle fünf Jahre beihilfefähig, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich.

Aufwendungen für Leistungen eines/einer Heilpraktikers/in sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des jeweils geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen.

Aufwendungen für Leistungen innerhalb der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.

Vor Antritt einer Reise ins Ausland empfiehlt es sich, eine entsprechende Auslandskrankenversicherung abzuschließen.

Die sogenannte Geburtskostenpauschale ist aus dem Beihilferecht herausgenommen worden.

Die sogenannte Bestattungskostenpauschale ist aus dem Beihilferecht herausgenommen worden.

Durch die Aufhebungsverordnung zur BhVO, die mit Wirkung vom 01.01.2004 in Kraft trat, wurde der Beihilfeanspruch von Arbeitnehmern praktisch aufgehoben.
Nur in seltenen Ausnahmefällen können Arbeitnehmer auch heute noch einen Beihilfeanspruch haben; z. B. Arbeitnehmer, die bereits bis zum 30.09.1970 eingestellt wurden und seither in einem ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Träger der öffentlichen Verwaltung gestanden haben.

Seit dem 01.03.1998 können Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen) von der Beihilfekasse nicht mehr übernommen werden (§ 8 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs 1 Nr. 6 BhVO).

Wahlleistungen sind somit über einen privaten Tarif zu versichern.

Ausnahmen von diesem Ausschluss bestehen darin, wenn im Jahr 1998 bereits das siebzigste Lebensjahr vollendet wurde bzw. die Nichtversicherbarkeit von Wahlleistungen durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungen von zwei Versicherungen nachgewiesen wird (§9 Abs. 1 Nr. 6 BhVO i.V.m. § 18 Abs. 2 BhVO).

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 BhVO sind Nahrungsergänzungsmittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

Schauen Sie nun unser Informationsvideo über unseren Bereich der Beihilfekasse

Hand vor hellen Holzklötzchen mit medizinischen Symbolen

Am 23.06.2022 wurde die neue Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 12.05.2022 veröffentlicht.

Sie können diese HIER einsehen.

Lupe PC

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie gern über folgende bevorstehende Änderungen der Beihilfebemessungssätze ab dem 1. Mai 2022 informieren und bitten Sie, diese wichtige Information schnellstmöglich an Ihren beihilfeberechtigten Personenkreis in geeigneter Weise weiterzuleiten:

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz nach § 6 BhVO mit Wirkung vom 1. Mai 2022 für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 90%, für beihilfefähige pflegebedingte Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit verbleibt der Bemessungssatz bei 70%.

Sind drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig beträgt der beihilfefähige Bemessungssatz für alle berücksichtigungsfähigen Kinder 90%, für beihilfefähige pflegebedingte Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit verbleibt der Bemessungssatz bei 80%.

Bei dem betroffenen beihilfeberechtigten Personenkreis ist der abgeänderte Versicherungsschutz bei der jeweiligen Krankenkasse entsprechend den oben genannten beihilferechtlichen Voraussetzungen anzupassen.

Über den angepassten Versicherungsschutz zum 1. Mai 2022 ist der Beihilfekasse zeitnah ein entsprechender Versicherungsnachweis vorzulegen (100% Begrenzungsregelung). Änderungen in Familienverhältnissen sind ebenfalls zeitnah mitzuteilen.

Des Weiteren entfallen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 die Selbstbehalte mit Wirkung ab 1. Januar 2022. In diesem Jahr wurde bereits vorsorglich auf die Berechnung der Selbstbehalte in diesen Gehaltsgruppen verzichtet.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Beihilfekasse

Lupe PC

Im Vorgriff auf beabsichtigte Änderungen der Beihilfeverordnung zur Umsetzung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) zur Konkretisierung des § 12 Abs. 7 BhVO sind folgende Regelungen ab 01.01.2022 anzuwenden:

Zu § 12a Abs. 1 BhVO:

Für Aufwendungen bei häuslicher Pflege sind höchstens folgende Pauschalen beihilfefähig:

in Pflegegrad 2                     724 €,

in Pflegegrad 3                  1.363 €,

in Pflegegrad 4                  1.693 €,

in Pflegegrad 5                  2.095 €.

Zu § 12a Abs. 4 BhVO: Der Klammerzusatz in Satz 4 „50% des Höchstbetrages für Kurzzeitpflege“ ist unbeachtlich.

Zu § 12a Abs. 6 BhVO: Die Regelung zur Besitzstandswahrung in Satz 4 ist nicht mehr anzuwenden.

Zu § 12b Abs. 5 BhVO: Die nach Absatz 4 entstandenen pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind im Kalenderjahr beihilfefähig bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 €; § 12 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

Zu § 12b Abs. 5 BhVO: In Satz 3 ist der Betrag auf 3.386 € anzuheben.

Zu § 12c  Abs. 1 BhVO: Es ist folgende ergänzende Regelung anzuwenden:  „Zusätzlich wird ein Leistungszuschlag nach den Maßgaben des § 43c SGB XI zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen gewährt.

Zudem gelten ab dem 01.01.2022 die in der anliegenden Datei dargestellten angepassten Höchstbeträge für Heilmittel. Die Änderungen der Anlage 4 zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 BhVO sind farblich hervorgehoben.