Bereits seit 1994 bieten wir unsere Dienstleistungen für die kommunale Familie und weitere Mitglieder auf Mitgliedschaftsbasis an. Für unsere rund 180 Mitglieder bearbeiten wir jährlich mehr als 40.000 Beihilfeanträge.
Unsere Dienstleistungen umfassen:
- Festsetzung und Auszahlung von Beihilfen gemäß der Beihilfeverordnung Schleswig-Holstein
- Festsetzung und Auszahlung von Heilfürsorgeleistungen für die Berufsfeuerwehren der kommunalen Dienstherrn gemäß der Heilfürsorgeverordnung Schleswig-Holstein
- Bearbeitung beihilfe- und heilfürsorgerechtlicher Anfragen besonderer Art
- Vereinnahmung von Arzneimittelrabatten (ZESAR GmbH) und Weiterleitung an unsere Mitglieder
- Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren
Sprechzeiten
Für Ihre telefonischen Anfragen stehen wir Ihnen während unserer Sprechzeiten gerne zur Verfügung:
- Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr (oder nach Vereinbarung)
Außerhalb unserer Sprechzeiten können Sie uns Ihr Anliegen gerne per Mail senden.
Bearbeitungszeiten
Die Bearbeitungszeit beträgt derzeit bis zu 3 Wochen.
Beihilfevordrucke
Aktuelle Hinweise
Beihilferechtliche Hinweise und Ausnahmeentscheidungen aufgrund der Corona-Pandemie finden Sie auf dieser Seite unter „Covid-19“.
Neue Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung
Aktuelles, Aktuelles BeihilfekasseAm 23.06.2022 wurde die neue Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 12.05.2022 veröffentlicht.
Sie können diese HIER einsehen.
Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 309) hier: Beihilferechtliche Auswirkungen zum 1. Mai 2022 – EILIG
Aktuelles, Aktuelles BeihilfekasseSehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie gern über folgende bevorstehende Änderungen der Beihilfebemessungssätze ab dem 1. Mai 2022 informieren und bitten Sie, diese wichtige Information schnellstmöglich an Ihren beihilfeberechtigten Personenkreis in geeigneter Weise weiterzuleiten:
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz nach § 6 BhVO mit Wirkung vom 1. Mai 2022 für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 90%, für beihilfefähige pflegebedingte Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit verbleibt der Bemessungssatz bei 70%.
Sind drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig beträgt der beihilfefähige Bemessungssatz für alle berücksichtigungsfähigen Kinder 90%, für beihilfefähige pflegebedingte Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit verbleibt der Bemessungssatz bei 80%.
Bei dem betroffenen beihilfeberechtigten Personenkreis ist der abgeänderte Versicherungsschutz bei der jeweiligen Krankenkasse entsprechend den oben genannten beihilferechtlichen Voraussetzungen anzupassen.
Über den angepassten Versicherungsschutz zum 1. Mai 2022 ist der Beihilfekasse zeitnah ein entsprechender Versicherungsnachweis vorzulegen (100% Begrenzungsregelung). Änderungen in Familienverhältnissen sind ebenfalls zeitnah mitzuteilen.
Des Weiteren entfallen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 die Selbstbehalte mit Wirkung ab 1. Januar 2022. In diesem Jahr wurde bereits vorsorglich auf die Berechnung der Selbstbehalte in diesen Gehaltsgruppen verzichtet.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfekasse
Beihilferechtliche Änderungen
Aktuelles, Aktuelles BeihilfekasseIm Vorgriff auf beabsichtigte Änderungen der Beihilfeverordnung zur Umsetzung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) zur Konkretisierung des § 12 Abs. 7 BhVO sind folgende Regelungen ab 01.01.2022 anzuwenden:
Zu § 12a Abs. 1 BhVO:
Für Aufwendungen bei häuslicher Pflege sind höchstens folgende Pauschalen beihilfefähig:
in Pflegegrad 2 724 €,
in Pflegegrad 3 1.363 €,
in Pflegegrad 4 1.693 €,
in Pflegegrad 5 2.095 €.
Zu § 12a Abs. 4 BhVO: Der Klammerzusatz in Satz 4 „50% des Höchstbetrages für Kurzzeitpflege“ ist unbeachtlich.
Zu § 12a Abs. 6 BhVO: Die Regelung zur Besitzstandswahrung in Satz 4 ist nicht mehr anzuwenden.
Zu § 12b Abs. 5 BhVO: Die nach Absatz 4 entstandenen pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind im Kalenderjahr beihilfefähig bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 €; § 12 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
Zu § 12b Abs. 5 BhVO: In Satz 3 ist der Betrag auf 3.386 € anzuheben.
Zu § 12c Abs. 1 BhVO: Es ist folgende ergänzende Regelung anzuwenden: „Zusätzlich wird ein Leistungszuschlag nach den Maßgaben des § 43c SGB XI zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen gewährt.
Zudem gelten ab dem 01.01.2022 die in der anliegenden Datei dargestellten angepassten Höchstbeträge für Heilmittel. Die Änderungen der Anlage 4 zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 BhVO sind farblich hervorgehoben.