Bereits seit 1994 bieten wir unsere Dienstleistungen für die kommunale Familie und weitere Mitglieder auf Mitgliedschaftsbasis an. Für unsere rund 180 Mitglieder bearbeiten wir jährlich mehr als 40.000 Beihilfeanträge.
Unsere Dienstleistungen umfassen:
- Festsetzung und Auszahlung von Beihilfen gemäß der Beihilfeverordnung Schleswig-Holstein
- Festsetzung und Auszahlung von Heilfürsorgeleistungen für die Berufsfeuerwehren der kommunalen Dienstherrn gemäß der Heilfürsorgeverordnung Schleswig-Holstein
- Bearbeitung beihilfe- und heilfürsorgerechtlicher Anfragen besonderer Art
- Vereinnahmung von Arzneimittelrabatten (ZESAR GmbH) und Weiterleitung an unsere Mitglieder
- Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren
Sprechzeiten/Bearbeitungszeiten
Für Ihre telefonischen Anfragen stehen wir Ihnen während unserer Sprechzeiten gerne zur Verfügung:
- Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr (oder nach Vereinbarung)
Außerhalb unserer Sprechzeiten können Sie uns Ihr Anliegen gerne per Mail senden.
Die Bearbeitungszeit beträgt aufgrund der erhöhten Menge an eingereichten Beihilfeanträgen in Verbindung mit dem Systemwechsel des Beihilfeabrechnungsprogramms derzeit bis zu 5 Wochen.
Wichtiger Hinweis
Aufgrund eines Programmwechsels müssen die Stammdaten unserer Antragsteller/innen sorgfältig überprüft und nachgepflegt werden.
Diese Tätigkeit ist zeitintensiv und führt derzeit zu einer verzögerten Festsetzung der Beihilfen.
Es handelt sich um einen einmaligen Nachpflegeaufwand pro Personalfall, so dass wir zuversichtlich sind, schnellstmöglich den Bearbeitungszeitraum von zwei Wochen wieder erreichen zu können.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und bitten, die Verzögerung zu entschuldigen.
Bearbeitungszeiten
Die Bearbeitungszeit beträgt aufgrund der erhöhten Menge an eingereichten Beihilfeanträgen in Verbindung mit dem Systemwechsel des Beihilfeabrechnungsprogramms derzeit bis zu 2 Wochen.
Beihilfevordrucke
Aktuelle Hinweise
Beihilferechtliche Hinweise und Ausnahmeentscheidungen aufgrund der Corona-Pandemie finden Sie auf dieser Seite unter „Covid-19“.
Ausgabe von FFP 2 Masken / Berechtigungsscheinen erfolgt nicht durch die Beihilfekasse
Aktuelles BeihilfekasseDie Ausgabe von FFP 2 Masken (oder vergleichbar) bzw. die Ausgabe eines Berechtigungsscheins für die Inanspruchnahme von Schutzmasken mit hoher Schutzwirkung zur Abholung in der Apotheke erfolgt nicht durch die Beihilfekasse. Die Zusendung erfolgt von der Bundesregierung an die privaten Versicherungsunternehmen, die die Berechtigungsscheine im Anspruchsfall an die Beihilfeberechtigten übermittelt.
Fahrtkosten zu Impfzentren nicht beihilfefähig
Aktuelles BeihilfekasseDie Fahrtkosten zu den Impfzentren sind nicht beihilfefähig.
Mund-Nase-Bedeckung und Desinfektionsmittel nicht beihilfefähig
Aktuelles BeihilfekasseWir bitten um Beachtung, dass Mund-Nase-Bedeckungen und Desinfektionsmittel als Güter des täglichen Bedarfs nicht beihilfefähig sind.