Seit November 2003 verfügt die Versorgungsausgleichskasse (VAK) über die erforderlichen bereichsspezifischen Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Bezügeleistungen für die im aktiven Beschäftigungsverhältnis stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Häuser (vgl. auch: „Änderung des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse vom 25. Nov. 2003, GVOBl. S-H S. 614“ sowie der „11. Nachtragssatzung, Amtsblatt v. 01.03.2004 S. 194“).
Der Bereich Bezügekasse hat zu Beginn des Jahres 2005 seinen Geschäftsbetrieb gestartet. Mittlerweile haben sich bereits mehr als 150 Häuser (Stand: Januar 2017) für eine Aufgabenübertragung entschieden.
Der Bereich Bezügekasse betreut zwischenzeitlich damit bereits ca. 26.000 Bezügefälle (Besoldung/Entgelt) seiner Mitglieder.
Zu den Häusern, die diese Aufgaben auf die Bezügekasse übertragen haben, zählen vorwiegend
- Städte
- Kreise
- Ämter
- Gemeinden
- Zweckverbände
- sonstige öffentlich-rechtliche Häuser des schleswig-holsteinischen Kommunalbereiches
Information unserer Bezügekasse zur Anhebung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023
Aktuelles, Aktuelles BezügekasseInformation für Beschäftigte zur
Anhebung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung zum 01.07.2023
Der Beitrag zur Pflegeversicherung lag bislang für kinderlose Beschäftigte bei 3,4% und bei Beschäftigten mit Kindern bei 3,05%. Der Bundesrat hat am 16. Juni 2023 das Gesetz zur Anhebung des Beitragssatzes gebilligt, sodass sich der Beitrag in der Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 erhöht. Zudem wirkt sich ab diesem Zeitpunkt die Anzahl der Kinder stärker auf den zu zahlenden Arbeitnehmerbeitrag aus. Berücksichtigt werden dabei leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.
Was bedeutet das nun im Einzelfall?
Für Beschäftigte, die nach Ablauf des Monats in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, kinderlos sind, steigt der Beitragszuschlag um 0,6%.
Bei Beschäftigten mit Kindern wird der Beitragssatz nach der Anzahl der Kinder gestaffelt (siehe obige Tabelle). Kinder werden bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem sie das 25. Lebensjahr vollendet haben. Damit sollen Eltern mit mehreren Kindern in der Kindererziehungsphase spürbar entlastet werden.
Eltern mit Kindern über 25 Jahre zahlen den Beitrag wie Eltern mit einem Kind.
Was müssen Sie nun tun?
Um den verringerten Beitragssatz in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie die Elterneigenschaft für jedes Ihrer Kinder nachweisen.
Bitte verwenden Sie dazu das Formular „Nachweis der Elterneigenschaft“ (> zu finden im Downloadbereich der VAK-Bezügekasse unter https://www.vak-sh.de/die-vak/downloadbereich) und schicken dieses zusammen mit den entsprechenden Nachweisen an die VAK-Bezügekasse.
Ohne die notwendigen Angaben und Nachweise ist uns die Ermittlung eines verringerten Beitragssatzes leider nicht möglich.
Für Ihre Mitwirkung danken wir Ihnen ganz herzlich!
Sollten Sie noch Fragen haben oder Erläuterungen wünschen, so sprechen Sie uns gerne an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre VAK-Bezügekasse
Foto: Shutterstock.com / SFIO CRACHO
Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 309) Hier: Besoldungsrechtliche Auswirkung zum 01.Mai 2022
Aktuelles, Aktuelles BezügekasseSehr geehrte Damen und Herren,
mit nachfolgendem PDF möchten wir Sie über das Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 309) informieren.
Information zur Besoldungsänderung ab Mai 2022
Foto: TippaPatt / Shutterstock.com
Rundschreiben zur Sonderzahlung und Alimentation ab dem 3. Kind
Aktuelles, Aktuelles BezügekasseAuch 2020 informiert das Finanzministerium Schleswig-Holstein darüber, dass das Rechtsstreitverfahren zur Sonderzahlung noch nicht abgeschlossen ist. Demnach sind keine erneuten Anträge diesbezüglich zu stellen, da im Falle einer höchstrichterlichen Verurteilung des Landes ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht werden würde. Nach Auffassung der damaligen Landesregierung solle für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die keinen Antrag gestellt haben, in diesem Falle der Gleichbehandlungsgrundsatz gelten.
Hinzu kommt in diesem Jahr aber auch ein Hinweis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2020 (Aktenzeichen 2 BvL 6/17 u.a.), das eine Anpassung der Bezüge für Beamtinnen und Beamte mit drei und mehr Kindern erfordern wird. Eine Korrekturmaßnahme für alle Betroffenen ist mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 mit Rückwirkung der neuen Regelungen ab dem 01.01.2020 beabsichtigt.
Die zwei maßgeblichen Erlasse finden Sie hier:
https://www.vak-sh.de/wp-content/uploads/2020/12/VI-St-Rundschreiben-Sonderzahlung-2020.pdf
https://www.vak-sh.de/wp-content/uploads/2020/12/02-Erlass-Rechtsstreitverfahren-zur-Sonderzahlung-2007-vom-.pdf