Kinderbonus 2020:

Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) wurde das Kindergeld für 2020 einmalig um 300 Euro erhöht (Kinderbonus 2020).

Für ein Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz [EStG] n. F.).

In diesen Fällen werden der erste Einmalbetrag in Höhe von 200 Euro mit der Bezüge-/Entgeltzahlung zum 30.09.2020 und der zweite Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro mit der Bezüge-/Entgeltzahlung zum 30.10.2020 zur Auszahlung gebracht.

Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.). In diesen Fällen erfolgt die Auszahlung der Einmalbeträge grundsätzlich in Höhe von 200 Euro mit der Bezüge-/Entgeltzahlung für den Monat November 2020 und in Höhe von 100 Euro mit der Bezüge-/Entgeltzahlung für den Monat Dezember 2020.

Weitere Informationen zum Kinderbonus 2020 (FAQ) finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-07-29-FAQ-Kinderbonus-Entlastungsbetrag.html