Die am 05.09.2024 veröffentlichte Beihilfeverordnung ist am 06.09.2024 in Kraft getreten.

Wesentliche Änderungen umfassen den Aufbau der Beihilfeverordnung bei den Allgemeinen Vorschriften zum Grundsatz der Beihilfefähigkeit und zur Bemessung sowie Begrenzung der Beihilfen in den §§ 6 bis 8 BhVO.

Hervorzuheben ist die neue Regelung im § 8 Abs. 3 BhVO für den Personenkreis der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen im Bereich der Abrechnung von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen: Von diesen Aufwendungen sind ab 01.11.2024 60% (anstelle 65%) als gewährte Leistung abzuziehen. Darüber hinaus wurde § 6 Abs. 3 BhVO im Bereich der nicht beihilfefähigen Sach- und Dienstleitungen einer gesetzlichen Krankenkasse, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Rentenversicherung sowie sonstiger Leistungsträger neu geregelt.

Das Gutachterverfahren ist für die Inanspruchnahme einer Psychotherapie, Rehabilitationsmaßnahme, Heilkur, Mutter-Vater-Kind-Kur entfallen. Hierfür ist nur noch eine Bescheinigung (der Behandlerin/des Behandlers oder Facharztes) vor der Anerkennung der Maßnahme durch die Beihilfekasse erforderlich. Antragsvordrucke stehen im Downloadcenter der VAK zur Verfügung.

Die Höchstbeträge der Heilmittel gemäß Anlage 4 zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 BhVO wurden in Teilbereichen erhöht.

Änderungen sind auch im Bereich der Psychotherapie gemäß Anlage 2 zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO zu verzeichnen. Die Anzahl der probatorischen Sitzungen beträgt weiterhin vier, bei Kindern- und Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres höchstens sechs (vorher fünf) Sitzungen.

Zertifizierte digitale Pflegeaufwendungen sind bis zu einer Höhe von 50,00 EUR beihilfefähig.

 

 

(Foto: lichtundfeder.de)

 

 

 

 

Die Beihilfekasse freut sich, Ihnen mitteilen zu können, dass die Beihilfe-App „Meine Beihilfe“ für das Einreichen der Belege ab sofort genutzt werden kann.

Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.

 

Der schleswig-holsteinische Landtag hat am 13.12.2023 die Beteiligung an den Krankenversicherungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert haben, beschlossen.

Bitte wenden Sie sich zur Antragstellung direkt an Ihren jeweiligen Dienstherrn.

 

 

 

Foto: Shutterstock.com/Eugenio Marongiu

Die Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel der Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 BhVO) wurden von Seiten des Finanzministeriums auf dem Wege der Vorgriffsregelung mit Wirkung vom 01.08.2023 neu geregelt.

Auf die Anlage wird verwiesen.

 

Foto: Shutterstock.com/Shahril KHMD

Hand vor hellen Holzklötzchen mit medizinischen Symbolen

Am 23.06.2022 wurde die neue Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 12.05.2022 veröffentlicht.

Sie können diese HIER einsehen.

 

 

Foto: Mizkit / Shutterstock.com

Lupe PC

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie gern über folgende bevorstehende Änderungen der Beihilfebemessungssätze ab dem 1. Mai 2022 informieren und bitten Sie, diese wichtige Information schnellstmöglich an Ihren beihilfeberechtigten Personenkreis in geeigneter Weise weiterzuleiten:

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz nach § 6 BhVO mit Wirkung vom 1. Mai 2022 für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 90%, für beihilfefähige pflegebedingte Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit verbleibt der Bemessungssatz bei 70%.

Sind drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig beträgt der beihilfefähige Bemessungssatz für alle berücksichtigungsfähigen Kinder 90%, für beihilfefähige pflegebedingte Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit verbleibt der Bemessungssatz bei 80%.

Bei dem betroffenen beihilfeberechtigten Personenkreis ist der abgeänderte Versicherungsschutz bei der jeweiligen Krankenkasse entsprechend den oben genannten beihilferechtlichen Voraussetzungen anzupassen.

Über den angepassten Versicherungsschutz zum 1. Mai 2022 ist der Beihilfekasse zeitnah ein entsprechender Versicherungsnachweis vorzulegen (100% Begrenzungsregelung). Änderungen in Familienverhältnissen sind ebenfalls zeitnah mitzuteilen.

Des Weiteren entfallen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 die Selbstbehalte mit Wirkung ab 1. Januar 2022. In diesem Jahr wurde bereits vorsorglich auf die Berechnung der Selbstbehalte in diesen Gehaltsgruppen verzichtet.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Beihilfekasse

 

Foto: Shahril KHMD / Shutterstock.com

Lupe PC

Im Vorgriff auf beabsichtigte Änderungen der Beihilfeverordnung zur Umsetzung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) zur Konkretisierung des § 12 Abs. 7 BhVO sind folgende Regelungen ab 01.01.2022 anzuwenden:

Zu § 12a Abs. 1 BhVO:

Für Aufwendungen bei häuslicher Pflege sind höchstens folgende Pauschalen beihilfefähig:

in Pflegegrad 2                     724 €,

in Pflegegrad 3                  1.363 €,

in Pflegegrad 4                  1.693 €,

in Pflegegrad 5                  2.095 €.

Zu § 12a Abs. 4 BhVO: Der Klammerzusatz in Satz 4 „50% des Höchstbetrages für Kurzzeitpflege“ ist unbeachtlich.

Zu § 12a Abs. 6 BhVO: Die Regelung zur Besitzstandswahrung in Satz 4 ist nicht mehr anzuwenden.

Zu § 12b Abs. 5 BhVO: Die nach Absatz 4 entstandenen pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind im Kalenderjahr beihilfefähig bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 €; § 12 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

Zu § 12b Abs. 5 BhVO: In Satz 3 ist der Betrag auf 3.386 € anzuheben.

Zu § 12c  Abs. 1 BhVO: Es ist folgende ergänzende Regelung anzuwenden:  „Zusätzlich wird ein Leistungszuschlag nach den Maßgaben des § 43c SGB XI zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen gewährt.

Zudem gelten ab dem 01.01.2022 die in der anliegenden Datei dargestellten angepassten Höchstbeträge für Heilmittel. Die Änderungen der Anlage 4 zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 BhVO sind farblich hervorgehoben.

 

Ausrufezeichen in Sprechblase auf gelbem Hintergrund

Die Fahrtkosten zu den Impfzentren sind nicht beihilfefähig.

Mund-Nasen-Maske mit roter Aufschrift "Coronavirus"

Wir bitten um Beachtung, dass Mund-Nase-Bedeckungen und Desinfektionsmittel als Güter des täglichen Bedarfs nicht beihilfefähig sind.

Die aktuelle Bearbeitungszeit beträgt derzeit ca. 4 Wochen.

Aufgrund eines Programmwechsels müssen die Stammdaten unserer Antragsteller/innen sorgfältig überprüft und nachgepflegt werden.

Diese Tätigkeit ist zeitintensiv und führt derzeit zu einer verzögerten Festsetzung der Beihilfen.

Es handelt sich um einen einmaligen Nachpflegeaufwand pro Personalfall, so dass wir zuversichtlich sind, schnellstmöglich den Bearbeitungszeitraum von zwei Wochen wieder erreichen zu können.  

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und bitten, die Verzögerung zu entschuldigen.