Die am 05.09.2024 veröffentlichte Beihilfeverordnung ist am 06.09.2024 in Kraft getreten.
Wesentliche Änderungen umfassen den Aufbau der Beihilfeverordnung bei den Allgemeinen Vorschriften zum Grundsatz der Beihilfefähigkeit und zur Bemessung sowie Begrenzung der Beihilfen in den §§ 6 bis 8 BhVO.
Hervorzuheben ist die neue Regelung im § 8 Abs. 3 BhVO für den Personenkreis der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen im Bereich der Abrechnung von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen: Von diesen Aufwendungen sind ab 01.11.2024 60% (anstelle 65%) als gewährte Leistung abzuziehen. Darüber hinaus wurde § 6 Abs. 3 BhVO im Bereich der nicht beihilfefähigen Sach- und Dienstleitungen einer gesetzlichen Krankenkasse, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Rentenversicherung sowie sonstiger Leistungsträger neu geregelt.
Das Gutachterverfahren ist für die Inanspruchnahme einer Psychotherapie, Rehabilitationsmaßnahme, Heilkur, Mutter-Vater-Kind-Kur entfallen. Hierfür ist nur noch eine Bescheinigung (der Behandlerin/des Behandlers oder Facharztes) vor der Anerkennung der Maßnahme durch die Beihilfekasse erforderlich. Antragsvordrucke stehen im Downloadcenter der VAK zur Verfügung.
Die Höchstbeträge der Heilmittel gemäß Anlage 4 zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 BhVO wurden in Teilbereichen erhöht.
Änderungen sind auch im Bereich der Psychotherapie gemäß Anlage 2 zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO zu verzeichnen. Die Anzahl der probatorischen Sitzungen beträgt weiterhin vier, bei Kindern- und Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres höchstens sechs (vorher fünf) Sitzungen.
Zertifizierte digitale Pflegeaufwendungen sind bis zu einer Höhe von 50,00 EUR beihilfefähig.
(Foto: lichtundfeder.de)