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Die Nachtragshaushaltssatzung steht für Sie hier bereit.

Jeder kann auf Anfrage Einsicht in die Nachtragshaushaltssatzung und den 1. Nachtragshaushaltsplan mit den Anlagen nehmen. Hierzu wenden Sie sich bitte an den Leiter des Bereichs Finanzen, Herrn Maik Longwitz (maik.longwitz@vak-sh.de bzw. (04315701-190).“

 

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Umsatzsteuer nach § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)

hier: Verlängerung der Optionsfrist

 

Der Bundesgesetzgeber hatte mit dem Steuergesetz 2022 entschieden, die Optionsmöglichkeit nach § 27 Abs. 2 i. V. m. Abs. 22a UStG zu verlängern, um damit eine weitere Verschiebung der Umsatzsteuerpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts um 2 Jahre zu ermöglichen.

Nunmehr wurde mit dem Steuergesetz 2024 in § 27 i.V.m § 22a UstG nochmals eine Verlängerung der Optionsfrist um weitere 2 Jahre bis zum 31.12.2026 ermöglicht.

Der Vorstand der VAK hat in seiner Sitzung vom 04.12.2024 für die VAK beschlossen, weiterhin von der Optionsmöglichkeit Gebrauch zu machen und die Umsetzung der Umsatzsteuerpflicht damit um weitere 2 Jahre bis zum 01.01.2027 hinauszuschieben.

Für Sie als Mitglied der VAK bedeutet dies, dass sich umsatzsteuerrechtlich zunächst keine Veränderungen für die Dienstleistungen der Bereiche Versorgung, Beihilfekasse, Bezügekasse und Kommunales Personalmanagement in den kommenden 2 Jahren ergeben werden.

Inwieweit sich unsere EDV Dienstleister insgesamt ebenfalls für eine Umsetzung der weitergehenden Option entscheiden, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Insgesamt kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt bereits mitgeteilt werden, dass für den Bereich der hoheitlichen Tätigkeiten auch zukünftig keine umsatzsteuerpflichtigen EDV-Dienstleistungen zu erwarten sind.

Hiermit möchten wir Sie über die Veröffentlichung des Haushaltsbegleitgesetzes 2025 informieren.

Das neue Gesetz bringt Änderungen mit sich, die auch die Beihilfeverordnung des Landes Schleswig-Holstein betreffen:

  1. Erhöhung der Selbstbehalte: Die Selbstbehalte werden rückwirkend ab 01.01.2025 erhöht.
  2. Heilpraktikerleistungen: Ab 08.02.2025 sind alle Heilpraktikerleistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dies schließt auch die Beihilfefähigkeit von Medikamenten ein, die durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker verordnet wurden.
  3. Brillengestelle für Erwachsene: Ab 08.02.2025 werden keine Brillengestelle mehr für Erwachsene übernommen. Brillengläser sind weiterhin beihilfefähig. Aufwendungen für Brillengestelle für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleiben bis zur Höhe von 60 € beihilfefähig.

Die Änderungen im Detail und die Fundstelle finden Sie unter folgendem Link:

Verkündungsportal Schleswig-Holstein – Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein – Haushaltsbegleitgesetz 2025

 

 

(Foto: lichtundfeder.de)