Beitrag zum pauschalierten Umlagesystem
Informationen zum neuen Umlagesystem ab 01.01.2020
Mit Wirkung vom 01.01.2004 wurde für die Mitglieder der Versorgungsausgleichskasse ein neues Umlagesystem eingeführt.
Während sich die Umlageerhebung bis dato in besonderem Maße an dem individuellen beamtenrechtlichen Werdegang des jeweiligen aktiven Bediensteten orientierte, erfolgt die Berechnung der Umlage nunmehr pauschaliert und im Wesentlichen unter Berücksichtigung zweier Parameter:
- a) das Lebensalter zum Zeitpunkt der Aufnahme des/ der Bediensteten
- b) die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe (Laufbahngruppe 1 oder 2, 1. oder 2. Einstiegsamt) des/ der Bediensteten
Zu a): Der persönliche Umlageprozentsatz ermittelt sich weiterhin auf Basis des Zuführungsalters, jedoch gibt es für Laufbahnbeamte/innen nur noch zwei Stufen: die Zuführung vor dem 35. Lebensjahr (=Umlageprozentsatz 100 %) und die Zuführung nach dem 35. Lebensjahr (= Umlageprozentsatz 125 %).
Ausnahmen hierzu ergeben sich satzungsgemäß
- für Beamte/innen, die einer Laufbahn angehören, für die nicht die Altersgrenze von 67 Jahren gilt (z.B. Feuerwehrbeamte). In diesen Fällen wird der persönliche Umlageprozentsatz um 10 % erhöht,
- für Beamte/innen, zu deren späteren Versorgung ein anderer Dienstherr (z.B. nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) beiträgt und/ oder
die der VAK oder einer anderen Versorgungskasse im Bundesgebiet, die Gegenseitigkeit gewährleistet hat, bereits umlagepflichtig angehört haben. Der Zeitpunkt der Aufnahme wird bei Vorliegen dieser Voraussetzungen um den entsprechenden Zeitraum vorverlegt.
Eine weitere Ausnahme bilden die Beamten/innen auf Zeit. Für diese gelten die vor Einführung der pauschalierten Umlagebemessung geltenden Satzungsvorgaben weiter.
Zu b): Der Umlagegrundbetrag jedes aktiven, zur VAK angemeldeten Bediensteten bestimmt sich nach seiner Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (= Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO), zur Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (= Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO) oder zur Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (= Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO) zuzüglich etwaiger ruhegehaltfähiger Zulagen sowie des Familienzuschlags für verheiratete Beamte/innen ohne Kinder.
Der Umlagegrundbetrag vermindert sich ggf. durch eine Reduzierung der Arbeitszeit. Grundsätzlich wird Umlage zu dem Teil erhoben, der dem Verhältnis einer Teilzeitbeschäftigung zur vollen regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Eine Ausnahme hierzu bildet die Altersteilzeitbeschäftigung.
Diese ist nach den Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes zu 9/10 ruhegehaltfähig, weshalb auch die Umlageerhebung in diesem Verhältnis erfolgt.
Das pauschalierte Umlagesystem bedeutet sowohl für die VAK als auch für ihre Mitglieder eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands. War es bei den Laufbahnbeamten/innen, die den Großteil der kassenangehörigen Bediensteten bilden, nach dem alten Umlagesystem erforderlich, jede Beförderung anzuzeigen, so beschränkt sich eine Anzeigepflicht heute auf den Fall eines Laufbahn- oder Laufbahngruppenwechsels. Die Beteiligung anderer Dienstherrn an den späteren Versorgungslasten hat angesichts der Tatsache, dass es nur noch zwei umlagerelevante Altersstufen gibt, nicht mehr in dem Maße wie nach dem alten Umlagesystem Auswirkungen auf die Höhe der zu entrichtenden Umlagen.
Weil die Umlageerhebung sich nicht mehr in dem bisherigen Ausmaß an dem persönlichen Lebenslauf der einzelnen, bei der Versorgungsausgleichskasse angemeldeten Bediensteten orientiert, wird auch deutlich, dass für diese keine Anwartschaften gebildet werden. Die aktuell angemeldeten Bediensteten stellen lediglich eine Bemessungsgrundlage dar.
Für die Höhe der letztlich zu entrichtenden Umlagen maßgeblich ist im Übrigen der Umlage-Hebesatz. Dieser wird gem. § 7 Abs. 2 c) unserer Satzung durch den Vorstand der Versorgungsausgleichskasse jährlich neu festgesetzt.
Hinweis für Versorgungsempfänger
Aktuelles, Aktuelles BeamtenversorgungAm 28.12.2023 wurde das Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise veröffentlicht.
Hiernach erhalten Versorgungsberechtigte eine Sonderzahlung. Diese betragen für Versorgungsberechtigte für das Jahr 2023 1.500€, für das Jahr 2024 300 € und für die Monate Januar bis einschl. Oktober 2024 jeweils 120 € unter Berücksichtigung des jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatzes und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes.
Die Sonderzahlungen werden jedem Berechtigten jeweils nur einmal gewährt. Sie gelten nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften außer Betracht.
Nach Auskunft unseres EDV-Dienstleisters wird die Nachzahlung der Sonderzahlung für 2023 / 2024 sowie die lfd. monatliche Auszahlung mit der Zahlung der Versorgungsbezüge für den Monat April erfolgen bzw. beginnen. Diese zeitliche Verzögerung begründet sich durch den für Versorgungsberechtigte zusätzlichen Programmierungsaufwand und der Tatsache, dass unser EDV-Dienstleister diese gesetzliche Regelung nicht nur für Schleswig-Holstein sondern auch für andere Bundesländer, die zum Teil von der schleswig-holsteinischen Regelung abweichen, umsetzen muss.
(Foto: 89stocker/Shutterstock.com)
Zuschuss an freiwillig in der GKV versicherte Beamtinnen und Beamte bzw. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Aktuelles, Aktuelles Beamtenversorgung, Aktuelles Beihilfekasse, Aktuelles BezügekasseDer schleswig-holsteinische Landtag hat am 13.12.2023 die Beteiligung an den Krankenversicherungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert haben, beschlossen.
Bitte wenden Sie sich zur Antragstellung direkt an Ihren jeweiligen Dienstherrn.
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