Umsatzsteuer nach § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)
Umsatzsteuer nach § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)
hier: Verlängerung der Optionsfrist
Der Bundesgesetzgeber hatte mit dem Steuergesetz 2022 entschieden, die Optionsmöglichkeit nach § 27 Abs. 2 i. V. m. Abs. 22a UStG zu verlängern, um damit eine weitere Verschiebung der Umsatzsteuerpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts um 2 Jahre zu ermöglichen.
Nunmehr wurde mit dem Steuergesetz 2024 in § 27 i.V.m § 22a UstG nochmals eine Verlängerung der Optionsfrist um weitere 2 Jahre bis zum 31.12.2026 ermöglicht.
Der Vorstand der VAK hat in seiner Sitzung vom 04.12.2024 für die VAK beschlossen, weiterhin von der Optionsmöglichkeit Gebrauch zu machen und die Umsetzung der Umsatzsteuerpflicht damit um weitere 2 Jahre bis zum 01.01.2027 hinauszuschieben.
Für Sie als Mitglied der VAK bedeutet dies, dass sich umsatzsteuerrechtlich zunächst keine Veränderungen für die Dienstleistungen der Bereiche Versorgung, Beihilfekasse, Bezügekasse und Kommunales Personalmanagement in den kommenden 2 Jahren ergeben werden.
Inwieweit sich unsere EDV Dienstleister insgesamt ebenfalls für eine Umsetzung der weitergehenden Option entscheiden, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Insgesamt kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt bereits mitgeteilt werden, dass für den Bereich der hoheitlichen Tätigkeiten auch zukünftig keine umsatzsteuerpflichtigen EDV-Dienstleistungen zu erwarten sind.