Azubi-Blog: Jugend- und Auszubildendenvertretung in der VAK

Jeder kennt den Betriebs- oder Personalrat. Dort können sich Arbeitnehmende hinwenden, wenn sie Anregungen oder Beschwerden haben.

Doch was passiert, wenn Auszubildende Einwände, Hinweise oder Probleme haben?

Dafür gibt es die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Diese wird gem. §60 Abs.1 BetrVG dann gewählt, wenn mindestens fünf Arbeitnehmer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sie zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

Diese Marke von fünf Auszubildenden hat die VAK am 01.08.2023 erreicht, sodass nun eine JAV gewählt werden musste.

Wahlberechtigt sind gem. §61 Abs. 1 BetrVG alle in §60 Abs.1 genannten Arbeitnehmer. Also Auszubildende und Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Bei uns in der VAK traf dies nur auf die Azubis zu.

Gem. §62 Abs.1 BetrVG wird in einem Betrieb mit fünf Auszubildenden eine Person zur Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt.

Gewählt wird in geheimer und unmittelbarer Wahl (vgl. §63 Abs.1 BetrVG).

 

Bei der Wahl wurde ich, Nele, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre gem. §64 Abs.2 Satz 1 BetrVG.

 

Folgende Punkte zählen unter anderem zu den Aufgaben der JAV:

  • Entgegennahme von Anregungen, Ideen und Verbesserungsvorschlägen
  • Klärung von Fragen bzgl. der Ausbildung bei Dienststelle und Personalrat
  • Beratung von Jugendlichen und Auszubildenden in Fragen zu den Themen Arbeit und Ausbildung

Somit können sich die Azubis nun bei Fragen oder Problemen neben den Ausbildungsbeauftragten und Praxisanleitern, auch an die JAV wenden.

 

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