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Der erste Berufschulblock ist rum! Es wurde viel Neues gelernt, Freundschaften geknüpft und sich weiterentwickelt in jeglicher Hinsicht.

Jetzt im neuen Jahr stand für mich ein Praxisabschnitt im Bereich VI an, von dem ich Euch gerne hier berichte.

Bereich VI, kurz für Kommunales Personalmanagement, umschließt die Aufgabenbereiche von: Personalverwaltung, Beamtenverwaltung, Stellenbewertung, Zentrale Stelle, Marketing, BEM+ und uns Azubis.

In meiner Zeit dort lernte ich hauptsächlich die Aufgaben der Personalverwaltung kennen. Ich erarbeitete Tabellen zu Beschäftigungszeiten und Urlaubs- und Stundenabgeltungen, schrieb Arbeitszeugnisse, genehmigte Sonder- und Bildungsurlaub und lernte Auswahlverfahren kennen.

Auswahlverfahren werden in Vorbereitung und Durchführung unterschieden. Wenn auch für unterschiedliche Stellen durfte ich alle Schritte einmal begleiten oder eigenständig bearbeiten.

Für Auswahlgespräche fuhr ich mit zu Kunden nach Kiel, Preetz oder auch Neustadt. Innerhalb kürzester Zeit lernte man so verschiedenste Menschen kennen und bekam ein Gefühl für Bewerbungen.

Viele Gespräche bekam ich als Rollenspielpartner mit. Ich habe Rollenspiele selbst schreiben dürfen und diese dann auch ausgeführt. So schlüpfte ich in neue Rollen und bekam Bewerbungsgespräche aus einer anderen Perspektive mit.

Die Interaktion mit Menschen und das Vertrauen was mir entgegengebracht wurde habe ich sehr geschätzt.

Ich habe viel gelernt und werde sicherlich auch einiges in der Schule anwenden können.

Der Bereich VI brachte mir viele neue Erfahrungen, auf die ich gerne zurückblicke.

Bis bald,

Lea

Foto: Shutterstock.com / Mark Rademaker

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Tag der Tiefkühlkost
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Jeder kennt den Betriebs- oder Personalrat. Dort können sich Arbeitnehmende hinwenden, wenn sie Anregungen oder Beschwerden haben.

Doch was passiert, wenn Auszubildende Einwände, Hinweise oder Probleme haben?

Dafür gibt es die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Diese wird gem. §60 Abs.1 BetrVG dann gewählt, wenn mindestens fünf Arbeitnehmer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sie zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

Diese Marke von fünf Auszubildenden hat die VAK am 01.08.2023 erreicht, sodass nun eine JAV gewählt werden musste.

Wahlberechtigt sind gem. §61 Abs. 1 BetrVG alle in §60 Abs.1 genannten Arbeitnehmer. Also Auszubildende und Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Bei uns in der VAK traf dies nur auf die Azubis zu.

Gem. §62 Abs.1 BetrVG wird in einem Betrieb mit fünf Auszubildenden eine Person zur Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt.

Gewählt wird in geheimer und unmittelbarer Wahl (vgl. §63 Abs.1 BetrVG).

 

Bei der Wahl wurde ich, Nele, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre gem. §64 Abs.2 Satz 1 BetrVG.

 

Folgende Punkte zählen unter anderem zu den Aufgaben der JAV:

  • Entgegennahme von Anregungen, Ideen und Verbesserungsvorschlägen
  • Klärung von Fragen bzgl. der Ausbildung bei Dienststelle und Personalrat
  • Beratung von Jugendlichen und Auszubildenden in Fragen zu den Themen Arbeit und Ausbildung

Somit können sich die Azubis nun bei Fragen oder Problemen neben den Ausbildungsbeauftragten und Praxisanleitern, auch an die JAV wenden.

 

Foto: Black Salmon / Shutterstock.com

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Italienische Küche
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Äpfel
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Die Energiepauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger i.H.v. 300 Euro wird seitens der VAK mit den Januarbezügen ausgezahlt.

 

 

Foto: VAK