Wort INFO in Sprechblase auf rotem Hintergrund

Derzeit ist die Landesfamilienkasse der VAK S-H für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld zuständig, soweit sie von ihren Mitgliedern hierzu beauftragt wurde.

Ab dem 01. Januar 2021 wird die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld von der VAK S-H auf die BA übertragen.

Hintergrund ist eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, aufgrund derer Familienkassen des öffentlichen Dienstes die Zuständigkeit für die Kindergeldsachbearbeitung an die Familienkasse der BA abgeben können. Von dieser Möglichkeit wird nun Gebrauch gemacht.

Von der BA werden daher für alle kindergeldberechtigten Personen aus unserem Hause künftig alle im Zusammenhang mit dem Kindergeld stehenden Aufgaben übernommen.

Ihre aktuellen Kindergeld-Festsetzungen haben selbstverständlich weiterhin Gültigkeit bis zur nächsten Veränderung, die Sie (dann bei der BA) bekannt geben.

Die Übertragung der Kindergeldfälle findet ohne Ihr Zutun statt. Sie müssen insbesondere keinen neuen Antrag stellen. Bereits eingereichte Nachweise und Unterlagen müssen grundsätzlich nicht nochmals bei der Familienkasse der BA eingereicht werden.

Sie werden von der Familienkasse der BA Anfang Januar 2021 weitere umfassende Informationen erhalten, insbesondere über die für Sie zuständige regionale Familienkasse sowie über Ihre künftigen Ansprechpartner*innen für alle Fragen zum Kindergeld. Diese werden Ihnen voraussichtlich ab der 01. Kalenderwoche 2021 bis zum Ende der 2. Kalenderwoche 2021 zugehen.

Ab Januar 2021 sind dann ausschließlich die Mitarbeiter*innen der BA für Sie Ansprechpartner in Sachen Kindergeld.

Die Auszahlung des Kindergeldes durch die Landesfamilienkasse erfolgt letztmalig für den Monat Dezember 2020.

Die Aufnahme der Kindergeldzahlung durch die BA erfolgt ab dem Monat Januar 2021. Das Kindergeld wird monatlich im Laufe des jeweiligen Anspruchsmonats auf die bisherige Bankverbindung überwiesen.

Die BA wird das Kindergeld zu Zeitpunkten zahlen, die von der Endziffer Ihrer künftigen Kindergeldnummer abhängig sind. Diese Kindergeldnummer wird Ihnen noch von der BA mitgeteilt.

Sofern Sie zum Zeitpunkt der Übertragung kindergeldabhängige Bezüge- und Gehaltsbestandteile erhalten, werden diese zunächst weiter gewährt.

Die zur Festsetzung der kindergeldabhängigen Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts benötigten Informationen werden der VAK S-H grundsätzlich künftig durch die BA zur Verfügung gestellt.

Die Anzeigepflichten der Beschäftigten nach beamten-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften bleiben jedoch hiervon unberührt.

Über die kindergeldabhängigen Bezüge- und Gehaltsbestandteile entscheidet die zuständige Bezügestelle weiterhin eigenständig.

Sollten Sie einen Vertrag über eine „Riester-Rente“ abgeschlossen haben, informieren Sie bitte Ihren Anbieter über den Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels zur Familienkasse der BA und die von der Familienkasse der BA vergebene (neue) Kindergeldnummer.

Unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder stehen Ihnen umfangreiche Informationen zum Thema Kindergeld zur Verfügung. Ferner finden Sie dort auch einen Online-Formularservice, welchen Sie nach Erhalt Ihrer neuen Kindergeldnummer von der BA nutzen können.

Fragen zum Zuständigkeitswechsel können Sie an die kostenfreie Service-Rufnummer der Familienkasse der BA 0800 4 5555 35 richten. Die Servicezeiten sind montags bis donnerstags von 8 bis 18 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr. Für weitergehende Fragen stehen Ihnen seitens der VAK S-H außerdem Herr Šain (Tel.-Nr. 0431 5701 220) oder Frau Bellmann (Tel.-Nr. 0431 5701 225) zur Verfügung.

Kinderbonus 2020:

Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) wurde das Kindergeld für 2020 einmalig um 300 Euro erhöht (Kinderbonus 2020).

Für ein Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz [EStG] n. F.).

In diesen Fällen werden der erste Einmalbetrag in Höhe von 200 Euro mit der Bezüge-/Entgeltzahlung zum 30.09.2020 und der zweite Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro mit der Bezüge-/Entgeltzahlung zum 30.10.2020 zur Auszahlung gebracht.

Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.). In diesen Fällen erfolgt die Auszahlung der Einmalbeträge grundsätzlich in Höhe von 200 Euro mit der Bezüge-/Entgeltzahlung für den Monat November 2020 und in Höhe von 100 Euro mit der Bezüge-/Entgeltzahlung für den Monat Dezember 2020.

Weitere Informationen zum Kinderbonus 2020 (FAQ) finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-07-29-FAQ-Kinderbonus-Entlastungsbetrag.html